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   KG, 25.05.2009 - 8 U 76/09   

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https://dejure.org/2009,4727
KG, 25.05.2009 - 8 U 76/09 (https://dejure.org/2009,4727)
KG, Entscheidung vom 25.05.2009 - 8 U 76/09 (https://dejure.org/2009,4727)
KG, Entscheidung vom 25. Mai 2009 - 8 U 76/09 (https://dejure.org/2009,4727)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Berufung; Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft für Mietschuld

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachhaftung; ausgeschiedener Gesellschafter

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § ... 115 Abs. 3; ; ZPO § 222 Abs. 1; ; ZPO § 222 Abs. 2; ; ZPO § 233; ; ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 188 Abs. 2; ; BGB § 545; ; BGB § 736 Abs. 2; ; HGB § 160; ; HGB § 160 Abs. 1 S. 1

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gesellschaftsrecht: GbR: Zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Mietforderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 545; ZPO § 114
    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Berufung; Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft für Mietschuld

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verfristung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Nachhaftung des ausgeschiedenen BGB-Gesellschafters für Mietforderungen

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Mietforderungen

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 25 O 339/08
  • KG, 25.05.2009 - 8 U 76/09

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 1217
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.02.2008 - XII ZB 151/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Auszug aus KG, 25.05.2009 - 8 U 76/09
    Das setzt allerdings voraus, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist neben der ordnungsgemäß ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die insoweit notwendigen Belege beigefügt waren, da der Antragsteller grundsätzlich nur dann davon ausgehen kann, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben (vgl. BGH NJW-RR 2008, 942).

    Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber auf Grund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (vgl. BGH NJW-RR 2008, 942).

  • BGH, 29.04.2002 - II ZR 330/00

    Rechtsfolgen einer Verlängerungsklausel in einem Mietvertrag

    Auszug aus KG, 25.05.2009 - 8 U 76/09
    Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Verlauf des Dauerschuldverhältnisses in der Zukunft gewiss oder ungewiss war (vgl. BGH NJW 2002, 2170, 2171).
  • BGH, 31.08.2005 - XII ZB 116/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auszug aus KG, 25.05.2009 - 8 U 76/09
    Der Schriftsatz vom 6. April 2009 ist eindeutig als Prozesskostenhilfeantrag bezeichnet worden und enthält nicht die Erklärung, dass schon hiermit gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt werden sollte, § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 2006, 140, 141).
  • OLG Düsseldorf, 03.04.1989 - 9 U 58/89
    Auszug aus KG, 25.05.2009 - 8 U 76/09
    Dies führt dazu, dass die Berufung keinen Erfolg verspricht (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 126; Philippi in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 114 Rn. 28; Groß in Schoreit/Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe, 9. Aufl. 2008, § 114 ZPO Rn. 60; Zimmermann, Prozesskostenhilfe - insbesondere in Familiensachen -, 3. Aufl. 2007, Rn. 665).
  • LG Hannover, 15.12.2010 - 23 O 32/07

    Schadensersatzanspruch der Versicherten einer Versicherung auf fremde Rechnung

    Die erkennende Kammer sieht sich aus den genannten Gründen unverändert nicht in der Lage, die aufgeworfene Rechtsfrage so zu beurteilen wie der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle in seiner als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung (beispielhaft hier: Urteil vom 10.06.2010; 8 U 76/09).
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